Artikel 50 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL VII Datenschutz
Artikel 50 Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.
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