Artikel 45 Sanktionen — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL VII Datenschutz
Artikel 45 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von Daten, jede Verarbeitung von Daten oder jeder Austausch von Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, gemäß nationalem Recht geahndet werden können. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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