Artikel 39 Zentraler Speicher für Berichte und Statistiken — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL VI Maßnahmen zur Unterstützung der Interoperabilität
Artikel 39 Zentraler Speicher für Berichte und Statistiken
Rückverweise
(1) Es wird ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) eingerichtet, um die Ziele des EES, des VIS, des ETIAS sowie des SIS gemäß den entsprechenden geltenden Rechtsinstrumenten zu unterstützen und systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen.
(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 enthält. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischen Nutzerprofilen und wird den in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken gewährt.
(3) eu-LISA anonymisiert die Daten und speichert diese anonymisierten Daten im CRRS. Die Anonymisierung der Daten erfolgt nach einem automatisierten Verfahren.
Die im CRRS enthaltenen Daten dürfen keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen.
(4) Der CRRS umfasst
a) die für die Anonymisierung von Daten notwendigen Instrumente;
b) eine zentrale Infrastruktur, die aus einem Datenregister anonymisierter Daten besteht;
c) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur, über die der CRRS mit dem EES, dem VIS, dem ETIAS und dem SIS sowie den zentralen Infrastrukturen des gemeinsamen BMS, des CIR und des MID verbunden ist.
(5) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73, um detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des CRRS, einschließlich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und der für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften festzulegen.
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