EU-RechtVerordnungenInteroperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und RechtKAPITEL VI Maßnahmen zur Unterstützung der InteroperabilitätArtikel 39

Artikel 39Zentraler Speicher für Berichte und Statistiken

In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date