Artikel 36 Führen von Protokollen — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL V Detektor für Mehrfachidentitäten
Artikel 36 Führen von Protokollen
Rückverweise
(1) eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im MID. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Mitgliedstaat, der die Abfrage vornimmt;
b) Zweck des Zugriffs des Nutzers;
c) Datum und Uhrzeit der Abfrage;
d) Art der für die Abfrage verwendeten Daten;
e) Verweis auf die verknüpften Daten;
f) Chronik der Identitätsbestätigungsdatei.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des MID ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Behörden durchführen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
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