Artikel 30 Gelbe Verknüpfung — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL V Detektor für Mehrfachidentitäten
Artikel 30 Gelbe Verknüpfung
Rückverweise
(1) Wurde noch keine manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten vorgenommen, wird eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen in folgenden Fällen als gelb klassifiziert:
a) Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten;
b) die verknüpften Daten enthalten unterschiedliche Identitätsdaten aber dieselben Reisedokumentendaten, und mindestens eines der EU-Informationssysteme enthält keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person;
c) die verknüpften Daten enthalten dieselben Identitätsdaten, aber unterschiedliche biometrische Daten;
d) die verknüpften Daten enthalten ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten, dieselben Reisedokumentendaten, aber unterschiedliche biometrische Daten.
(2) Wenn eine Verknüpfung gemäß Absatz 1 als gelb klassifiziert wird, gelangt das Verfahren nach Artikel 29 zur Anwendung.
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