Artikel 23 Datenspeicherung im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL IV Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten
Artikel 23 Datenspeicherung im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten
Rückverweise
(1) Die in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Daten werden im CIR automatisch nach Maßgabe der Datenspeicherungsbestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 767/2008 beziehungsweise (EU) 2018/1240 gelöscht.
(2) Die individuellen Dateien werden im CIR nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten in mindestens einem der EU-Informationssysteme gespeichert werden, von dem Daten im CIR enthalten sind. Durch die Erstellung einer Verknüpfung wird die Speicherfrist der einzelnen durch die Verknüpfung bezeichneten Daten nicht berührt.
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