EU-RechtVerordnungenInteroperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und RechtKAPITEL IV Gemeinsamer Speicher für IdentitätsdatenArtikel 22

Artikel 22Abfrage des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

In Kraft seit 01. Januar 1001
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