EU-RechtVerordnungenInteroperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und RechtKAPITEL IV Gemeinsamer Speicher für IdentitätsdatenArtikel 21

Artikel 21Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Aufdeckung etwaiger Mehrfachidentitäten

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