Artikel 19 Hinzufügung, Änderung und Löschung von Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL IV Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten
Artikel 19 Hinzufügung, Änderung und Löschung von Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten
Rückverweise
(1) Bei jeder Hinzufügung, Änderung oder Löschung von Daten im EES, im VIS und im ETIAS werden die in den individuellen Dateien im CIR gespeicherten Daten nach Artikel 18 automatisch entsprechend hinzugefügt, geändert oder gelöscht.
(2) Wird im MID nach Maßgabe der Artikel 32 oder 33 eine weiße oder eine rote Verknüpfung zwischen Daten von zwei oder mehr EU-Informationssystemen, die Bestandteil des CIR sind, erstellt, werden vom CIR keine neuen individuellen Dateien angelegt, sondern die neuen Daten der individuellen Datei der verknüpften Daten hinzugefügt.
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