Artikel 15 Datenspeicherung im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL III Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Artikel 15 Datenspeicherung im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Rückverweise
Die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 genannten Daten werden im gemeinsamen BMS nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden biometrischen Daten im CIR beziehungsweise im SIS gespeichert werden. Die Daten werden automatisch aus dem gemeinsamen BMS gelöscht.
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