Artikel 14 Abfrage biometrischer Daten mithilfe des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL III Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Artikel 14 Abfrage biometrischer Daten mithilfe des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten
Rückverweise
Um die im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten abzufragen, nutzen der CIR und das SIS die im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates. Die Abfragen anhand biometrischer Daten werden zu den Zwecken vorgenommen, die in dieser Verordnung sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 vorgesehen sind.
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