Artikel 12 Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL III Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Artikel 12 Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Rückverweise
(1) Es wird ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (shared biometric matching service — im Folgenden „gemeinsamer BMS“) eingerichtet, der die Aufgabe hat, biometrische Templates, die aus den im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten nach Artikel 13 generiert wurden, zu speichern und die systemübergreifende Abfrage mehrerer EU-Informationssysteme anhand biometrischer Daten zu ermöglichen, um den CIR und den MID sowie die Ziele des EES, des VIS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN zu unterstützen.
(2) Der gemeinsame BMS umfasst
a) eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des SIS, von Eurodac bzw. des ECRIS-TCN insoweit ersetzt, als in ihr biometrische Templates gespeichert werden und sie Suchen mit biometrischen Daten ermöglicht,
b) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem gemeinsamen BMS, dem zentralen SIS und dem CIR.
(3) eu-LISA entwickelt den gemeinsamen BMS und sorgt für seine technische Verwaltung.
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