Artikel 10 Führen von Protokollen — Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht
Gliederung
KAPITEL II Europäisches Suchportal
Artikel 10 Führen von Protokollen
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1861 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im ESP erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt, und verwendetes ESP-Nutzerprofil,
b) Datum und Uhrzeit der Abfrage,
c) abgefragte EU-Informationssysteme und Interpol-Datenbanken.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des ESP ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchführen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle werden nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
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