Artikel 5 Auszeichnung anderer Teile der Jahresfinanzberichte — Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat können andere Teile ihrer Jahresfinanzberichte als die in Artikel 4 aufgeführten auszeichnen, wenn sie die Auszeichnungssprache XBRL und eine für diese Teile spezifische Taxonomie benutzen, und diese Taxonomie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt wird.
(2) Emittenten mit Sitz in Drittstaaten dürfen keine anderen Teile ihrer Jahresfinanzberichte außer den konsolidierten Abschlüssen nach IFRS auszeichnen.
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