Artikel 9 Aufmachung und Kennzeichnung — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
Rückverweise
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, müssen Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften über die Aufmachung und Kennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
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