Artikel 5 Begriffsbestimmung für und Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND KATEGORIEN VON SPIRITUOSEN
Artikel 5 Begriffsbestimmung für und Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ eine Flüssigkeit, die folgende Anforderungen erfüllt:
a) sie wurde ausschließlich aus den in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen gewonnen;
b) sie weist keinen feststellbaren Fremdgeschmack auf;
c) ihr Mindestalkoholgehalt beträgt 96,0 % vol;
d) die Höchstwerte an Nebenbestandteilen betragen:
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