Artikel 48 Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
KAPITEL V BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 2 Ausnahme-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 48 Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG
Shochu
Gemäß Anhang 2-D des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft.
1800
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