Artikel 37 Bestehende eingetragene geografische Angaben — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
KAPITEL III GEOGRAFISCHE ANGABEN
Artikel 37 Bestehende eingetragene geografische Angaben
Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen und damit gemäß jener Verordnung geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 33 dieser Verordnung genannten Register auf.
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