Artikel 23 Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
KAPITEL III GEOGRAFISCHE ANGABEN
Artikel 23 Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe
Rückverweise
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 5 oder 8 enthält mindestens folgende Angaben:
a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
b) die Produktspezifikation gemäß Artikel 22;
c) ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:
Ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 8 enthält außerdem die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation und Belege dafür, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 24 Absatz 7 enthält
a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
b) das Einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;
c) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
d) die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
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