Artikel 20 Durchführungsbefugnisse — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
Rückverweise
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
a) die Vorschriften, die für die von den Mitgliedstaaten abzugebenden Mitteilungen hinsichtlich der zur Überwachung der Alterungsprozesse gemäß Artikel 13 Absatz 6 benannten Stellen erforderlich sind;
b) einheitliche Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen gemäß Artikel 14;
c) Vorschriften über die Verwendung des Logos der Union gemäß Artikel 16 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen;
d) genaue technische Vorschriften über die Referenzanalysemethoden der Union im Sinne von Artikel 18.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
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