Artikel 16 Verwendung eines Logos der Union für geografische Angaben — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
KAPITEL II BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG VON SPIRITUOSEN UND VERWENDUNG DER BEZEICHNUNGEN VON SPIRITUOSEN IN DER AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG ANDERER LEBENSMITTEL
Artikel 16 Verwendung eines Logos der Union für geografische Angaben
Rückverweise
Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Logo der Union für geschützte geografische Angaben darf für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, deren Bezeichnung eine geografische Angabe darstellt, verwendet werden.
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