Artikel 14 Angabe des Herkunftsorts — Geografischer Ursprung von Spirituosen
Gliederung
Rückverweise
(1) Wird der Herkunftsort einer Spirituose, bei dem es sich nicht um die geografische Angabe oder eine Marke handelt, bei ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung angegeben, so bezieht er sich auf den Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung der Spirituose stattgefunden haben, in denen die fertige Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.
(2) Für Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primäre Zutat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.
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