Artikel 9 Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Eine oder mehrere der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Funktionen können ganz oder teilweise untervergeben werden; die Zertifizierungsstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle weist gegenüber der Zertifizierungsstelle nach, wie sie in Bezug auf die Funktionen, zu deren Untervergabe sie sich entschließt, die Anforderungen und Bewertungskriterien in Anhang II erfüllt.
(3) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle bleibt für das Ergebnis der untervergebenen Instandhaltungstätigkeiten verantwortlich und richtet ein System zur Leistungsüberwachung ein.
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