Artikel 15 Übergangsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 akkreditierte oder anerkannte Zertifizierungsstellen gelten unter den Bedingungen, unter denen sie zugelassen oder anerkannt wurden, als nach der vorliegenden Verordnung akkreditiert oder anerkannt.
(2) Die Bescheinigung für eine für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge als Güterwagen zuständige Stelle, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 16. Juni 2020 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, die in dem von dieser Verordnung geregelten Bereich bestehen, wird für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2023 als der ECM-Zertifizierung gleichwertig anerkannt.
(3) Bescheinigungen der Konformität, die von einer Zertifizierungsstelle für andere Fahrzeuge als Güterwagen nicht später als 16. Juni 2019 auf der Grundlage von Prinzipien und Kriterien erteilt wurden, die den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 gleichwertig sind, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2023 als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen gleichwertig.
(4) Bescheinigungen der Konformität bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen für andere Fahrzeuge als Güterwagen, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 16. Juni 2022 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem von ihr geregelten Bereich bestanden, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2025 als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen gleichwertig.
(5) Alle für die Instandhaltung von Fahrzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b außer Güterwagen sowie von den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Fahrzeugen zuständigen Stellen, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen, müssen dieser Verordnung spätestens bis 16. Juni 2022 nachkommen.
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