Artikel 11 Rolle der nationalen Sicherheitsbehörden — Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
Erhält eine nationale Sicherheitsbehörde Kenntnis davon, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Zertifizierungsanforderungen in dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie die für die Akkreditierung oder Anerkennung zuständigen nationalen Stellen oder Behörden, die Agentur, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte entsprechend.
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