Artikel 69 Zulassung von Fabrik-, Gefrier- oder Kühlschiffen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL VI SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FISCHEREIERZEUGNISSE
Artikel 69 Zulassung von Fabrik-, Gefrier- oder Kühlschiffen
1. Wird ein Fabrik-, Gefrier- oder Kühlschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zum Zweck der Zulassung inspiziert, so führen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats amtliche Kontrollen gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere unter Beachtung der in Artikel 148 Absatz 4 festgelegten Fristen durch. Erforderlichenfalls können sie das Schiff auf See oder in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands inspizieren.
2. Wenn die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff eine bedingte Zulassung gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 erteilt haben, können sie die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands dazu ermächtigen, eine Folgeinspektion im Hinblick auf die Erteilung einer vollen Zulassung, die Verlängerung der bedingten Zulassung oder die Überprüfung der Zulassung durchzuführen; im Falle eines Drittlands muss dieses jedoch in der in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Liste der Drittländer, aus denen Fischereierzeugnisse eingeführt werden dürfen, geführt werden. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden das Schiff auf See oder in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands inspizieren.
3. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands ermächtigen, gemäß diesem Artikel in ihrem Namen Kontrollen durchzuführen, müssen die beiden zuständigen Behörden einvernehmlich die für solche Kontrollen geltenden Bedingungen festlegen. Mit diesen Bedingungen muss insbesondere gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich Berichte über die Ergebnisse der Kontrollen sowie über mutmaßliche Verstöße erhalten, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden