Artikel 67 Amtliche Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL VI SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FISCHEREIERZEUGNISSE
Artikel 67 Amtliche Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen
Im Rahmen der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen wird auch eine Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dargelegten Anforderungen durchgeführt, insbesondere:
a) eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandung und dem ersten Verkauf;
b) regelmäßige Inspektionen der Schiffe sowie der Betriebe an Land, einschließlich der Versteigerungs- und Großmärkte, wobei insbesondere überprüft wird,
c) Überprüfungen hinsichtlich der Lagerungs- und Beförderungsbedingungen.
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