Artikel 65 Entscheidung der zuständigen Behörden — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
1. Die zuständigen Behörden handeln umgehend, wenn ein Erzeugungsgebiet geschlossen oder umgestuft werden muss, wenn es wieder geöffnet werden kann oder wenn die in Artikel 62 Absatz 2 beschriebenen Maßnahmen auf die lebenden Muscheln anzuwenden sind.
2. Bei der Entscheidung über die Einstufung, Umstufung, Öffnung oder Schließung von Erzeugungsgebieten gemäß den Artikeln 52, 62 und 63 können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von Kontrollen, die von Lebensmittelunternehmern oder Lebensmittelunternehmer vertretenden Organisationen durchgeführt wurden, nur dann berücksichtigen, wenn das Labor, das die Untersuchung durchführt, von den zuständigen Behörden benannt wurde und wenn Probenahme und Untersuchung gemäß einem zwischen den betreffenden zuständigen Behörden und Lebensmittelunternehmern oder Organisationen vereinbarten Protokoll durchgeführt werden.
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