Artikel 64 Kontrollsystem — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
1. Die zuständigen Behörden richten ein Kontrollsystem ein, um zu gewährleisten, dass keine gesundheitsgefährdenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr gebracht werden. Das Kontrollsystem umfasst Laboruntersuchungen, mit denen überprüft wird, ob die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen den Anforderungen an das Enderzeugnis, einschließlich lebender Muscheln und aller daraus gewonnenen Erzeugnisse, gerecht werden.
2. Mit dem Kontrollsystem wird gegebenenfalls verifiziert, dass die Grenzwerte für marine Biotoxine und Kontaminanten nicht überschritten werden und dass die mikrobiologische Beschaffenheit der Muscheln kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
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