Artikel 63 Wiedereröffnung von Erzeugungsgebieten — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
1. Die zuständigen Behörden können ein geschlossenes Erzeugungs- oder Umsetzgebiet nur dann wieder öffnen, wenn die Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wieder eingehalten werden und kein anderweitiges Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.
2. Haben die zuständigen Behörden ein Erzeugungs- oder Umsetzgebiet wegen des Vorhandenseins von Plankton oder eines Toxingehalt in lebenden Muscheln oberhalb des in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebenen Grenzwerts für marine Biotoxine geschlossen, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn mindestens zwei aufeinander folgende Probenahmen im Abstand von mindestens 48 Stunden Werte unterhalb des vorgeschriebenen Grenzwerts ergeben.
3. Bei der Entscheidung, ob ein Erzeugungs- oder Umsetzgebiet wieder geöffnet werden soll, können die zuständigen Behörden auch Informationen über die Tendenzen bei Phytoplankton berücksichtigen.
4. Liegen zuverlässige Daten über die Dynamik der Toxizität in einem bestimmten Gebiet vor und sind aktuelle Daten über eine rückläufige Tendenz der Toxizität verfügbar, können die zuständigen Behörden beschließen, ein Gebiet wieder zu öffnen, wenn nur die Ergebnisse einer einzigen Probenahme einen Wert unter dem in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschriebenen Grenzwert ausweisen.
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