Artikel 60 Anerkannte Verfahren zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL V SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN AMTLICHE KONTROLLEN IN BEZUG AUF LEBENDE MUSCHELN AUS EINGESTUFTEN ERZEUGUNGS- UND UMSETZGEBIETEN
KAPITEL II Bedingungen für die Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln
Artikel 60 Anerkannte Verfahren zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln
1. Die zuständigen Behörden wenden zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie gegebenenfalls zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Lebensmittelunternehmer die in Anhang V dargelegten Analyseverfahren an. Gegebenenfalls wenden auch die Lebensmittelunternehmer diese Verfahren an.
2. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/63/EU wird, wo immer dies möglich ist, anstelle eines Verfahrens im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie eine wissenschaftlich zufriedenstellende Methode oder Versuchsstrategie angewandt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden.
3. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/63/EU werden bei der Anwendung biologischer Methoden Elemente der Vermeidung, Verbesserung und Verminderung berücksichtigt.
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