Artikel 56 Anforderungen an die Hygieneuntersuchung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
1. Vor Einstufung eines Erzeugungs- oder Umsetzgebiets führen die zuständigen Behörden eine Hygieneuntersuchung durch, die Folgendes umfasst:
a) ein Verzeichnis der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die auch für die Kontamination des Erzeugungsgebiets verantwortlich sein könnten;
b) eine Überprüfung der Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiedenen Jahresabschnitten freigesetzt werden, entsprechend den saisonbedingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen im Einzugsgebiet, den erfassten Niederschlägen, der Abwasserbehandlung usw.;
c) die Bestimmung der Merkmale des Schadstoffkreislaufs unter Berücksichtigung von Strömungsmustern, Tiefseemessung und Gezeitenzyklus im Erzeugungsgebiet.
2. Die zuständigen Behörden führen in allen eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten eine Hygieneuntersuchung durch, die die in Absatz 1 dargelegten Anforderungen erfüllt, sofern eine solche Untersuchung nicht bereits durchgeführt wurde.
3. Die zuständigen Behörden können von anderen amtlichen Stellen oder Lebensmittelunternehmern unterstützt werden; es gelten dabei die von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen für die Durchführung dieser Untersuchung.
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