Artikel 53 Anforderungen an Gebiete der Klasse A — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
1. Die zuständigen Behörden können diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet werden können.
2. Lebende Muscheln aus solchen Gebieten, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.
3. E. coli
4. E. coli
5. E. coli
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