Artikel 50 Kontrollen von Milch und Kolostrum — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL IV SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF ROHMILCH, KOLOSTRUM, MILCHERZEUGNISSE UND ERZEUGNISSE AUF KOLOSTRUMBASIS, SOWEIT DIESE NOTWENDIG SIND, UM DEN ANERKANNTEN EINHEITLICHEN GEFAHREN UND RISIKEN ZU BEGEGNEN
Artikel 50 Kontrollen von Milch und Kolostrum
1. Im Falle von Rohmilch und Kolostrum überwachen die zuständigen Behörden die gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführten Kontrollen. Wenn Untersuchungen durchgeführt werden, wenden die zuständigen Behörden die in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebenen Analyseverfahren an, um die Einhaltung der Grenzwerte für Rohmilch und Kolostrum gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu überprüfen.
2. Hat der für den Erzeugungsbetrieb zuständige Lebensmittelunternehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach der ersten Meldung der Nichteinhaltung der Kriterien in Bezug auf den Gehalt an Keimen und/oder somatischen Zellen in Rohmilch und Kolostrum an die zuständigen Behörden Abhilfe geschaffen hat, verifizieren die zuständigen Behörden, dass
a) die Lieferung von Rohmilch und Kolostrum aus diesem Erzeugungsbetrieb ausgesetzt ist oder
b) die Rohmilch und das Kolostrum entsprechend einer spezifischen Zulassung oder allgemeinen Anweisungen vonseiten der zuständigen Behörden bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung unterliegen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich sind.
Diese Aussetzung oder diese Anforderungen werden von den zuständigen Behörden so lange aufrechterhalten, bis der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch und das Kolostrum den Kriterien wieder genügen.
3. Die zuständigen Behörden wenden die in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebenen Analyseverfahren an, um die angemessene Anwendung der Pasteurisierung auf Milcherzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu überprüfen.
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