Artikel 5 — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Neben der Überprüfung der Einhaltung sonstiger Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird in allen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben überprüft, ob die Anforderungen der genannten Verordnung hinsichtlich der Anbringung von Identitätskennzeichen eingehalten werden.
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