Artikel 49 Kontrollen von Milch- und Kolostrumerzeugungsbetrieben — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL IV SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF ROHMILCH, KOLOSTRUM, MILCHERZEUGNISSE UND ERZEUGNISSE AUF KOLOSTRUMBASIS, SOWEIT DIESE NOTWENDIG SIND, UM DEN ANERKANNTEN EINHEITLICHEN GEFAHREN UND RISIKEN ZU BEGEGNEN
Artikel 49 Kontrollen von Milch- und Kolostrumerzeugungsbetrieben
1. Der amtliche Tierarzt überprüft die Einhaltung der Hygienevorschriften für die Rohmilch- und Kolostrumerzeugung gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Der amtliche Tierarzt verifiziert insbesondere
a) den Gesundheitsstatus der Tiere;
b) dass keine verbotenen oder nicht zugelassenen pharmakologisch wirksamen Stoffe eingesetzt werden und
c) dass möglicherweise vorhandene Rückstände von zugelassenen pharmakologisch wirksamen Stoffen, von Pestiziden oder Kontaminanten die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 37/2010, (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Werte nicht überschreiten.
2. Die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen können im Zuge von Veterinäruntersuchungen gemäß den Unionsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier oder das Tierwohl erfolgen.
3. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass die in Absatz 1 genannten Hygienevorschriften nicht erfüllt werden, überprüft der amtliche Tierarzt den allgemeinen Gesundheitszustand der Tiere.
4. Milch- und Kolostrumerzeugungsbetriebe werden amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden unterzogen werden, bei denen die Einhaltung der Hygienevorschriften gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 überprüft wird. Diese Kontrollen können Inspektionen und die Überwachung der von Berufsverbänden durchgeführten Kontrollen umfassen. Wenn nachgewiesen wird, dass der Hygienezustand unzureichend ist, vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen wird.
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