EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCHKAPITEL V Genusstauglichkeitskennzeichnung von für den menschlichen Verzehr geeignetem Fleisch im Anschluss an die Schlachttier- und die FleischuntersuchungArtikel 48

Artikel 48Technische Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen und praktische Modalitäten für dessen Anbringung

In Kraft seit 06. Juni 2019
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