Artikel 47 Beschränkungen für bestimmtes frisches Fleisch — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL IV Beschränkungen
Artikel 47 Beschränkungen für bestimmtes frisches Fleisch
Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen an die Verwendung von frischem Fleisch stellen, das von Tieren stammt, die
a) außerhalb des Schlachtbetriebs notgeschlachtet wurden oder
b) Herden angehören, deren Fleisch vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 unterzogen wird.
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