Artikel 44 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Tierschutzanforderungen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL III Mitteilung der Untersuchungsergebnisse und von den zuständigen Behörden zu ergreifende Maßnahmen bei konkreten Verstößen gegen die Anforderungen an frisches Fleisch und das Tierwohl
Artikel 44 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Tierschutzanforderungen
1. In Fällen des Verstoßes gegen die in den Artikeln 3 bis 9 sowie 14 bis 17, 19 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates dargelegten Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung überprüft der amtliche Tierarzt, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift und eine Wiederholung verhindert.
2. Der amtliche Tierarzt geht bei der Durchsetzung schrittweise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vor und kann je nach Art und Schwere des Problems Anweisungen erteilen oder die Produktion drosseln oder vollständig einstellen.
3. Der amtliche Tierarzt unterrichtet gegebenenfalls die anderen zuständigen Behörden über tierschutzrelevante Probleme.
4. Stellt der amtliche Tierarzt Verstöße gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dargelegten Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport fest, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
5. Werden von einem amtlichen Fachassistenten Kontrollen betreffend das Tierwohl durchgeführt und ergeben diese, dass gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde, so unterrichtet er unverzüglich den amtlichen Tierarzt. In dringenden Fällen ergreift er, falls erforderlich, bis zum Eintreffen des amtlichen Tierarztes die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen erforderlichen Maßnahmen.
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