Artikel 41 Maßnahmen in Fällen von in den Informationen zur Lebensmittelkette aufgezeichneten Verstößen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL III Mitteilung der Untersuchungsergebnisse und von den zuständigen Behörden zu ergreifende Maßnahmen bei konkreten Verstößen gegen die Anforderungen an frisches Fleisch und das Tierwohl
Artikel 41 Maßnahmen in Fällen von in den Informationen zur Lebensmittelkette aufgezeichneten Verstößen
Rückverweise
1. Der amtliche Tierarzt vergewissert sich, dass der Betreiber des Schlachtbetriebs keine Tiere zur Schlachtung annimmt, wenn aus den Informationen zur Lebensmittelkette oder aus anderen begleitenden Aufzeichnungen, Unterlagen oder Informationen hervorgeht, dass
a) die Tiere aus einem Herkunftsbetrieb oder einem Gebiet kommen, der beziehungsweise das zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier einer Verbringungssperre oder einer anderen Einschränkung unterliegt;
b) die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten wurden, die Tiere mit verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen behandelt wurden oder die gesetzlichen Grenzwerte für chemische Rückstände oder Kontaminanten nicht eingehalten wurden oder
c) andere Zustände vorliegen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten.
2. Befinden sich die Tiere bereits im Schlachtbetrieb, so werden sie gesondert getötet und für genussuntauglich erklärt, wobei Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier getroffen werden. Hält der amtliche Tierarzt es für nötig, so werden amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchgeführt.
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