Artikel 40 Maßnahmen in Fällen des Verstoßes gegen die Anforderungen in Bezug auf die Informationen zur Lebensmittelkette — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL III Mitteilung der Untersuchungsergebnisse und von den zuständigen Behörden zu ergreifende Maßnahmen bei konkreten Verstößen gegen die Anforderungen an frisches Fleisch und das Tierwohl
Artikel 40 Maßnahmen in Fällen des Verstoßes gegen die Anforderungen in Bezug auf die Informationen zur Lebensmittelkette
1. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Betreiber des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette vorliegen und er diese geprüft und bewertet hat.
2. Abweichend von Absatz 1 kann der amtliche Tierarzt gestatten, dass Tiere im Schlachtbetrieb geschlachtet werden, auch wenn die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht verfügbar sind. In solchen Fällen müssen die Informationen bereitgestellt werden, bevor das Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wird, und die Schlachtkörper sowie die entsprechenden Nebenprodukte der Schlachtung müssen bis zur Eignungserklärung getrennt von anderem Fleisch gelagert werden.
3. Liegen die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachtbetrieb vor, so erklärt der amtliche Tierarzt das gesamte Fleisch des Tieres für genussuntauglich. Wenn das Tier noch nicht geschlachtet wurde, wird es gesondert von anderen Tieren getötet, wobei alle erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier getroffen werden.
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