Artikel 38 Amtliche Tierschutzkontrollen bei Transport und Schlachtung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 5 Amtliche Tierschutzkontrollen
Artikel 38 Amtliche Tierschutzkontrollen bei Transport und Schlachtung
Der amtliche Tierarzt überprüft die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und zum Zeitpunkt der Schlachtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie den nationalen Tierschutzvorschriften.
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