Artikel 34 Praktische Modalitäten der amtlichen Brucellosekontrollen bei der Fleischuntersuchung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 4 Amtliche Kontrollen in Bezug auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen
Artikel 34 Praktische Modalitäten der amtlichen Brucellosekontrollen bei der Fleischuntersuchung
Rückverweise
1. Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, werden diese Tiere getrennt von anderen Tieren geschlachtet, wobei Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachtbetriebspersonals zu verhüten.
2. Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Läsionen festgestellt wurden, die auf eine akute Brucellose hinweisen, wird für genussuntauglich erklärt. Bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert haben, werden Euter, Genitaltrakt und Blut für genussuntauglich erklärt, auch wenn keine Läsion festgestellt wurde.
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