Artikel 33 Praktische Modalitäten amtlicher Tuberkulosekontrollen bei der Fleischuntersuchung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 4 Amtliche Kontrollen in Bezug auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen
Artikel 33 Praktische Modalitäten amtlicher Tuberkulosekontrollen bei der Fleischuntersuchung
Rückverweise
1. Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf Tuberkulin reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, werden diese Tiere getrennt von anderen Tieren geschlachtet, wobei Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachtbetriebspersonals zu verhüten.
2. Sämtliches Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung an mehreren Organen oder Schlachtkörperteilen lokalisierte Läsionen, ähnlich tuberkuloiden Läsionen, festgestellt wurden, wird für genussuntauglich erklärt. Wird jedoch in den Lymphknoten nur eines Organs oder Schlachtkörperteils eine tuberkuloide Läsion festgestellt, werden nur das befallene Organ oder der befallene Schlachtkörperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genussuntauglich erklärt.
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