Artikel 32 Praktische Modalitäten der amtlichen Rotzkontrollen bei der Fleischuntersuchung bei Einhufern — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 4 Amtliche Kontrollen in Bezug auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen
Artikel 32 Praktische Modalitäten der amtlichen Rotzkontrollen bei der Fleischuntersuchung bei Einhufern
Rückverweise
1. Frisches Fleisch von Einhufern wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn es von Einhufern stammt, die vor dem Zeitpunkt der Schlachtung mindestens 90 Tage lang in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland oder einer Region eines Drittlands gehalten wurden, aus dem bzw. der Einhufer in die Union verbracht werden dürfen.
2. Bei Einhufern mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder einer Region eines Drittlands, der bzw. das bzw. die die Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheit für ein rotzfreies Land nicht erfüllt, wird durch eine sorgfältige Untersuchung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhlen ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen der Nasenscheidewand auf Rotz untersucht.
3. Fleisch von Einhufern, bei denen Rotz diagnostiziert wurde, wird für genussuntauglich erklärt.
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