Artikel 3 Anforderungen, die Gegenstand von Audits sind — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL II SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL I Spezifische Anforderungen an Audits durch die zuständigen Behörden in Betrieben, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen
Artikel 3 Anforderungen, die Gegenstand von Audits sind
Rückverweise
1. Bei Audits bezüglich der guten Hygienepraxis in Betrieben überprüfen die zuständigen Behörden, ob die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehenden Lebensmittelunternehmer kontinuierlich und ordnungsgemäß Verfahren anwenden, die mindestens Folgendes abdecken:
a) Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und Ausrüstungen;
b) Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten;
c) persönliche Hygiene;
d) Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren;
e) Schädlingsbekämpfung;
f) Wasserqualität;
g) Temperaturkontrolle;
h) Kontrolle ein- und ausgehender Tier- oder Lebensmittellieferungen sowie der Begleitdokumente.
2. Bei Audits von auf Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (hazard analysis critical control points — HACCP) beruhenden Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehenden Lebensmittelunternehmer solche Verfahren kontinuierlich und ordnungsgemäß anwenden.
3. Sie ermitteln insbesondere, ob durch die Verfahren soweit wie möglich sichergestellt ist, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
a) den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Bezug auf mikrobiologische Kriterien genügen;
b) mit den Rechtsvorschriften der Union betreffend Folgendes in Einklang stehen:
c) keine physikalischen Gefahrenquellen wie Fremdkörper enthalten.
4. Wendet ein Lebensmittelunternehmer Verfahren an, die in Leitlinien für die Anwendung der HACCP-gestützten Grundsätze gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegt sind, so deckt das Audit die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leitlinien ab.
5. Bei der Durchführung von Audits legen die zuständigen Behörden besonderes Augenmerk auf Folgendes:
a) die Feststellung, ob das Personal und die vom Personal im Betrieb verrichteten Tätigkeiten auf allen Produktionsstufen die Anforderungen in Bezug auf Hygienepraxis und HACCP gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen; ergänzend zum Audit können die zuständigen Behörden sich mithilfe von Leistungstests vergewissern, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;
b) die Überprüfung der einschlägigen Aufzeichnungen des Lebensmittelunternehmers;
c) Probenahmen für Laboranalysen, sofern erforderlich;
d) die Dokumentation der berücksichtigten Elemente und der Ergebnisse des Audits.
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