Artikel 29 Praktische Modalitäten der amtlichen Kontrollen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 4 Amtliche Kontrollen in Bezug auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen
Artikel 29 Praktische Modalitäten der amtlichen Kontrollen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)
Rückverweise
1. Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die amtlichen Kontrollen, die in Bezug auf TSE durchzuführen sind, überprüft der amtliche Tierarzt auch die Entfernung, Absonderung und gegebenenfalls Kennzeichnung spezifizierter Risikomaterialien gemäß den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte.
2. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass der Lebensmittelunternehmer alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um bei der Schlachtung, einschließlich der Betäubung, eine Kontamination des Fleischs mit spezifizierten Risikomaterialien zu verhüten. Dies schließt die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ein.
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