Artikel 27 Praktische Modalitäten der Fleischuntersuchung bei Farmwild — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 3 Fleischuntersuchung
Artikel 27 Praktische Modalitäten der Fleischuntersuchung bei Farmwild
1. Bei Farmwild werden die folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung angewendet:
a) bei kleinen Cervidae (< 100 kg) die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Schafen gemäß Artikel 21; bei Rentieren sind jedoch die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Schafen gemäß Artikel 20 anzuwenden, und die Zunge kann ohne Untersuchung des Kopfes für den menschlichen Verzehr verwendet werden;
b) bei Wild der Familie Suidae die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Hausschweinen gemäß Artikel 23;
c) bei Großwild der Familie Cervidae sowie bei sonstigem Großwild, das nicht unter Buchstabe a fällt, und bei Großwild der Familie Suidae, das nicht unter Buchstabe b fällt, die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Rindern gemäß Artikel 19;
d) bei Laufvögeln die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Geflügel gemäß Artikel 25 Absatz 1.
2. Wurden die Tiere außerhalb des Schlachtbetriebs geschlachtet, so überprüft der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die Bescheinigung.
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