Artikel 23 Hausschweine — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
1. Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Hausschweinen werden den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:
a) Besichtigung von Kopf und Rachen;
b) Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;
c) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre;
d) Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
e) Besichtigung des Zwerchfells;
f) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
g) Besichtigung der Milz; Besichtigung der Nieren; Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
h) Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);
i) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii);
j) Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren.
2. Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, wendet der amtliche Tierarzt die folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung an:
a) Anschneiden und Untersuchen der Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares);
b) Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales). Die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste werden durch Längsschnitt geöffnet und es erfolgt ein Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
c) Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
d) Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;
e) Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
f) Durchtasten der Milz;
g) Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
h) Anschneiden der Lymphknoten des Gesäuges;
i) Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren und erforderlichenfalls Anschneiden der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.
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