Artikel 21 Sonstige Hausschafe und Hausziegen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
1. Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Schafen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist oder die mindestens 12 Monate alt sind, und von Ziegen, die mindestens sechs Monate alt sind, werden den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:
a) Besichtigung des Kopfes, einschließlich Rachen, Maul, Zunge und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten und Durchtasten der Schlundkopflymphknoten. Diese Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gewährleisten können, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);
c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
d) Besichtigung des Zwerchfells;
e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Anschneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;
f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
g) Besichtigung der Milz;
h) Besichtigung der Nieren;
i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j) Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);
k) Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten.
2. Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, wendet der amtliche Tierarzt die folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung an:
a) Durchtasten des Rachens, des Mauls, der Zunge und der Ohrspeicheldrüsenlymphknoten. Sofern in tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anders festgelegt, sind diese Untersuchungen nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gewährleisten können, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
b) Anschneiden der Lunge, der Luft- und Speiseröhre und der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell;
c) Anschneiden des Herzens;
d) Durchtasten der Milz;
e) Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales).
Rückverweise
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